Am 06.02.2022 tritt die sechste Fassung der Corona-Notfall-Verordnung für Sachsen in Kraft. Leider ändert sich an den Bestimmungen für den Vereinssport hinsichtlich der Zugangsregelungen zu den Sportstätten nichts. Der Landessportbund aktualisierte seine FAQ und fasst wie folgt zusammen:

Übersicht zur Verordnung
Begriffserklärungen

Sportveranstaltungen dürfen inzidenzunabhängig (also auch bei Überschreiten der Hospitalisierungswerte) mit Zuschauenden unter folgender Maßgabe stattfinden:

  • Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept (§ 13a)
  • Auslastung maximal 50 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 500) oder
  • Auslastung maximal 25 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 1.000)

Sofern wir uns innerhalb der Erleichterungen befinden und die Schwellenwerte von 1300 für Normalstation und 420 für Intensivstation unterschreiten gelten für Sportveranstaltungen folgende Lockerungen:

  • Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept (§ 21a Abs. 12)
  • Auslastung maximal 50 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 2000) oder
  • Auslastung maximal 25 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (keine Obergrenze)

Für Sportler gelten die allgemeingültigen Zugangsregelungen auch bei Wettkämpfen/Veranstaltungen.

Sonstiges

  • Wegfall der 7-Tage-Inzidenz pro Landkreis/kreisfreie Stadt (entscheidend ist nur noch Hospitalisierung normal 1300 und intensiv 420)
  • Anstieg der Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr
  • Wegfall der Pflicht zur Kontakterfassung überall dort wo Zugangsregelung 2G-Plus gilt (z.B. Innensportstätten)
  • Nicht-touristische Übernachten mit Zugangsregelung 3G (touristisch 2G-Plus ohne Kontakterfassung)

https://www.sport-fuer-sachsen.de/sportnachrichten/detail/das-ist-keine-option-lsb-kritisiert-kabinettsplaene-zu-corona-massnahmen-scharf