Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

der LSB Sachsen weist auf die Fördermöglichkeiten der „Novemberhilfe“ hin. Danach können grundsätzlich auch Vereine antragsberechtigt sein, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 auf eine der beschriebenen Weisen betroffen ist, ohne dass sie sich in bereits seit Längerem als dem 31.12.2019 bestehenden und nicht überwundenen (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befinden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat auf seiner Homepage Informationen dazu veröffentlicht, die unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html als FAQ abgerufen werden können. Ein .pdf mit aus unserer Sicht für Vereine relevanten Markierungen fügen wir hier bei. Unter 1.2 wird in Bezug auf den Sport ausgeführt: „Wer gilt als direkt betroffen?... Als direkt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören… der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder…“

Ein Antrag kann nur über sog. „prüfende Dritte“ gestellt werden. Das sind Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Nähere Auskünfte finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-antrag-mit-pruefendem-dritten.html. Anträge können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Informationen zum Verhältnis der Antragsmöglichkeiten der Corona-Soforthilfe für Sportvereine finden Sie unter https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-soforthilfe/ unter dem Punkt „Kann die Soforthilfe für Sportvereine auch zusammen mit anderen bundesweiten oder sächsischen (staatlichen) Nothilfen beantragt werden?“ auf der Homepage des LSB Sachsen.