Liebe Schachfreunde,
im folgenden findet ihr Hinweise über die Anwendung der 3G-Regeln der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 24.08.2021 mit Gültigkeit bis zum 22.09.2021. Wir bemühen uns, diese Hinweise bei Änderungen der Gesetzeslage zu überarbeiten.
Grundsätzlich ist für eine Inzidenz größer als 35 für den Spielbetrieb ein Nachweis der Impfung oder Genesung vorgesehen. Es ist sowohl die Papierform als auch die elektronische Form zulässig. Ein Zeigen vor Ort ist hierbei ausreichend, eine weitergehende Speicherung der Daten ist nicht erforderlich (siehe §4 Absatz 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung).
Der Nachweis der Impfung oder Genesung kann bis zum Vorliegen der Überlastungsstufe im Land Sachsen durch einen negativen Test ersetzt werden. Hierfür sind zertifizierte Tests mit den jeweiligen Gültigkeitsdauern von 24 bzw. 48 Stunden zugelassen.
Selbsttests sind nur direkt vor Ort unter der Aufsicht der Betreiber (Heimmannschaft/ Betreiber der Örtlichkeit) zulässig und müssen im Rahmen der Prüfung der Zugangsberechtigung vor Betreten der Räumlichkeiten durchgeführt werden (siehe §4 Absatz 1 Punkt 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Verweis auf §2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Sofern das Mitbringen des Nachweises der Impfung bzw. Genesung am Spieltag vergessen wurde, ist daher ein Nachweis auch durch einen negativen Test direkt vor Ort möglich.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, unterliegen keiner Testpflicht. Für Schüler und Schülerinnen, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen, besteht keine Pflicht zum Nachweis des Testes. Siehe hierzu: §4 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und die Corona-FAQ des Landessportbundes. Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist daher ohne dessen Vorlage möglich, wenn nicht von anderen Beteiligten (bspw. Verein oder Betreiber/Eigentümer der Sportstätte) schärfere Vorgaben gemacht werden.
Die Akzeptanz der jeweiligen Nachweise obliegt in letzter Instanz also dem Betreiber.
Ohne gültige Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten kann der Spieler nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Es ist zulässig ausgeschlossene Spieler in der Aufstellung zu melden. Für die Partie werden sie dann als “nicht anwesend”, d.h. mit “-” bewertet.
Bitte beachtet, dass die Pflicht zur Kontaktverfolgung weiterhin besteht, wobei im Sinne der Datensparsamkeit die Erhebung jeweils durch die beiden Mannschaftsleiter erfolgen sollte (siehe hierzu §3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung).
Im Ergebnis wird daher folgende Verfahrensweise für die Mannschaftsleiter bzw. Vereine empfohlen:
- Informieren Sie ihre Spieler, dass die entsprechenden Nachweise mitzubringen sind und erstellen sie eine Liste für die Kontaktverfolgung.
- Sprechen sie mit dem Gastgeber über die Verfahrensweise beim Zugang zur Spielstätte, insbesondere für Schüler- und Schülerinnen.
- Bringen Sie für alle Fälle einige Selbsttests mit damit Spieler die den Nachweis vergessen haben oder ihn nicht besitzen vor Ort einen Test durchführen können.
Ferner sollten sie ebenfalls beachten, dass jedenfalls für den Turniersaal im Regelfall eine Maskenpflicht besteht. Am Brett ist dies nicht erforderlich, aber möglich. Anwendbar ist hier §6 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Verbindung mit dem Hygienekonzept des SVS.