Am 19.02.2016 hat der Präsident mitgeteilt, dass Anträge an den Verbandstag 2015 bis zum 27.02.2016, 10:00 Uhr eingereicht werden können. In der ursprünglichen Ladung wurde der 19.02.2016 als Fristende genannt. Zur Vermeidung von bereits aufgetretenen Irritationen ist eine Klarstellung zu den Fristen angebracht zu sein.

Fristen im Hinblick auf die Gestaltung des Verbandstages ergeben sich aus der Satzung des SVS. § 6 Nr. 4 der Satzung bestimmt eine Ladungsfrist von zehn Wochen. Diese Frist ist von der Mitteilung des Präsidenten aber nicht betroffen, da die Ladungen unter Mitteilung der Tagesordnung bereits fristgericht erfolgt sind. Dies bedeutet, dass über alle Anträge des Vorstandes, sofern Sie bereits in der Ladung enthalten sind, auf dem Verbandstag entschieden werden kann. Natürlich sind auch Wahlen für die verschiedenen Organe und Gremien möglich. Diese sind bereits Bestandteil der Tagesordnung.

Daneben gibt es noch eine Frist für (weitere) Anträge von Organen bzw. im SVS organisierten Vereinen (die genaue Festlegung der Antragsberechtigten ersieht man aus § 6 Nr. 2 der Satzung). Diese Frist beträgt sieben Wochen (§ 6 Nr. 9 der Satzung). Hier ist in der Ladung ein Fehler unterlaufen, der die Frist auf acht Wochen verkürzt hat. Dieser Fehler wäre nur relevant, wenn auf dem ein Antrag zwischen dem 20.02.2016 und 27.02.2016 eingereicht worden wäre und wegen Fristversäumnis als unzulässig abgelehnt worden wäre. In diesem Fall hätte aber auch nicht der Verbandstag als solche infrage gestanden, sondern lediglich die Ablehnung des Antrages, d.h. alle anderen Beschlüsse des Verbandstages wären rechtmäßig gewesen. Da der Vorstand seinen Fehler bereits rechtzeitig erkannt und die korrekte Frist gesetzt hat, ist dieser Fehler juristisch "geheilt".